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Ausschreibungsformulierungen:

MALERFERTIG IST ???

In vielen Ausschreibungen finden sich Formulierungen wie diese: "Der Untergrund ist malerfertig herzustellen". Fast ebenso häufig kommt es dann zu Meinungsverschiedenheiten, was "malerfertig" nun eigentlich bedeutet.

Der Begriff "malerfertig" schließt die ohne gesonderte Vergütungen zu erbringenden Leistungen des Malers gemäß VOB/C, DIN 18363 "Maler- und Lackiererarbeiten", Abschnitt 4.1 "Nebenleistungen" nicht aus und bedeutet auf keinen Fall, daß der Maler die Flächen nur noch zu beschichten hat. Er stellt auch keinen Freibrief für mangelhafte Vorleistungen, sei es des Verputzers oder anderer Gewerke, dar. Welche zusätzlichen Arbeitsgänge in welcher Qualität zu erbringen sind, ist durch die Verwendung des Wortes "malerfertig" nicht ausreichend definiert. Bei gleichem Untergrund erfordert eine hochglanzlackierte Deckenfläche einen erheblich höheren Aufwand an Vorarbeiten als z.B. der Untergrund für die Verklebung einer Rauhfasertapete mit Dispersionsfarbenbeschichtung.
In der Ausschreibung muß, gemäß VOB/A, § 9.1, die Leistung so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, daß alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.
Weiter heißt es in der VOB/A, § 9.2:
"Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluß hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht kennt."

Das Wort "malerfertig" trägt dieser Forderung, nach Auskunft der VOB-Stelle, nicht genügend Rechnung. Es ist nur die Beschreibung der lt. VOB zu erbringenden Standard-(mindest)ausführung.

Formulierungsvorschlag zum Thema "malerfertig":
Der Arbeitskreis Sachverständige im Hauptverband Farbe, Gestaltung; Bautenschutz, empfiehlt:
Im Bauwesen nicht genormte Begriffe, wie z.B. malerfertig, flügelig, endgereinigt, spachtelsauber, etc. bedingen auf Grund der Unklarheiten ihrer Aussage im Zweifelsfall nicht den eventuell beabsichtigten Willen des Erklärenden, sondern die definierten Anforderungen der zuständigen DIN-Norm in der VOB.
Nach dem Kernsatz der Eindeutigkeit von Ausschreibungen hat der Antragende das gewünschte Leistungsergebnis, ggf. unter Zuhilfenahme weiterer Erklärungen, unmißverständlich darzulegen. Bei uneinheitlichen Auslegungen über den Ausführungsstandard ist im Regelfall der "anerkannte Stand der Technik" zu verwenden.

Quelle: Mitteilung des Landesinnungsverbandes des Bayerischen Maler- und Lackiererhandwerks und seiner angeschlossenen Innungen 1/99

 

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erstellt am 7.1.2001