Spätestens beim Wohnungsauszug stößt man im Mietvertrag auf die Klausel "Schönheitsreparaturen".
Vermieter und Mieter streiten dann oft über die Auslegung dieses "unbestimmten Rechstbegriffs". Wie ist die Rechtslage? Gewöhnlich hat der Vermieter beim Einzug für einen bezugsgeeigneten Zustand zu sorgen und diesen
zu erhalten. Übliche Abnutzung durch das Bewohnen belastet den Mieter nicht. D.h. sofern im Mietvertrag keine andere Abrede getroffen wurde, muß der Vermieter dafür Sorge tragen, daß die Wohnung regelmäßig gestrichen
oder tapeziert wird. In den meisten Mietverträgen wird jedoch die Pflicht zur Renovierung dem Mieter auferlegt.
Bei Schönheitsreparaturen handelt es sich um das Anstreichen und Tapezieren von Wänden und Decken, das
Streichen von Heizkörpern, Innentüren (inkl der Innenseite der Wohnungstür), Fenstern (ebenfalls nur innen) und der Böden. Nicht dazu zählen das Erneuern eines normal verschlissenen Teppichbodens, das Reinigen von
Teppichen sowie das Abschleifen und Versiegeln von Parkett. Die Klausel im Mietvertrag "Der Mieter muß beim Auszug die Wohnung renovieren" ohne daß Zustand oder Termin der letzten Renovierung berücksichtigt werden, ist
unwirksam. Als Ersatz für Schönheitsreparaturen fordern Vermieter oft Abschlagszahlungen, die sich nach dem Zeitpunkt der letzten Renovierung errechnen: je länger diese zurückliegt, desto höher der Betrag. Der
Bundesgerichtshof hielt dies für zulässig. Grundlage kann dabei das Angebot einer anerkannten Firma sein.
Der Mieter darf – so die Karlsruher Richter – selbst Farbe und Pinsel in die Hand nehmen, um Geld zu sparen. Es
muß also nicht immer ein Fachmann sein, der die Wohnung auf Vordermann bringt. Solange der Mieter keinen Pfusch liefert, darf er sich selbst um die erforderlichen Schönheitsreparaturen bemühen.
(Mitteilung des
Landesinnungsverbandes des Bayerischen Maler- und Lackiererhandwerks 3/2000)