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Der Landesinnungsverband des Bayerischen Maler- und Lackiererhandwerks hat sich in einem Verbandsrundschreiben Mitte 1999 diesem
Thema gewidmet und die rechtliche Seite durchleuchtet: "Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Nieder- und
Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 36 kV, DIN 18382, verpflichen den Auftragnehmer, der Leistungen im Geltungsbereich der genannten ATV ausführt, in Abschnitt 3.1.5 Bedenken geltend zu machen bei erkennbarer
mangelhafter Ausführung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung bzw. dem Fehlen von z.B. Schlitzen, Durchbrüchen. Gleichzeitig ist in Abschnitt 4.2.4 das Herstellen und Schließen von Schlitzen und Durchbrüchen als
"Besondere Leistungs" erwähnt. Damit gehört das Herstellen von Schlitzen nicht zur Regelleistung (Nebenleistung) eines Elektrikers. Nach der DIN 57298-3, August 1983 Verwendung von Kabeln und isolierten
Leitungen für Starkstromanlagen -Allgemeines für Leitungen (VDE-Bestimmung)- sind Stegleitungen für das Verlegen im oder unter Putz in trockenen Räumen bestimmt. PVC-Mantelleitungen (Rohrleitungen) sind zur Verlegung
über, auf, im und unter Putz in trockenen, feuchten und nassen Räumen sowie im Mauerwerk und im Beton, ausgenommen für direkte Einbettung in Schüttel-, Rüttel- oder Stampfbeton, bestimmt. Nach dieser Norm ist also
ein Verlegen von Stegleitungen und PVC-Mantelleitungen vertieft im Mauerwerk (unter Putz) nicht vorgeschrieben. Um einen guten Halt der Putzschicht auf Leitungen sicherzustellen, ist es erforderlich, mehrere
nebeneinander verlegte Stegleitungen in einem Abstand von 1 bis 2 cm anzuordnen. Sind Elektrokabel auf dem Rohmauerwerk (im Putz) verlegt, ist der Putzgrund nicht - wie in der DIN 18550 Teil 2 gefordert - so
maßgerecht, daß der Putz in gleichmäßiger Dicke aufgetragen werden kann. Es ergibt sich hier im Bereich der Leitungen durch die Kabelstränge eine wesentliche und abrupte Reduzierung der Putzdicke. Bei der Ausführung
von einlagigen Innenputzen aus Werktrockenmörtel kann dies auch dann zu Rißbildungen im Bereich der Leitungen führen, wenn über den Leitungen die zulässige Mindestdicke von 5 mm nicht unterschritten ist.
Hier empfiehlt es sich, Bedenken mitzuteilen. Die Rissebildungen können durch das Aufbringen einer Ausgleichsschicht vermieden werden. Ist diese im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart, ist das Einbringen der
Ausgleichsschicht als "Besondere Leistung" zusätzlich zu vergüten. Der Vergütungsanspruch muß jedoch vor Beginn der Ausführung angemeldet werden."Soweit das Rundschreiben des Landesinnungsverbands. Was bedeutet dies für die Praxis? Grundsätzlich sollte man folgende Faustregel im Hinterkopf haben: Je härter ein
Putz wird, umso rißgefährdeter wird er sein. Ein reiner Zementputz reißt schneller als der elastischere Kalkzementputz, noch weniger rißgefährdet ist der Gipsputz, dem man schon mit dem Fingernagel Rillen einkratzen
kann. Wohnräume, die überwiegend mit Gipsputzen verputzt werden, sind also weniger gefährdet als zum Beispiel Kellerräume, die einen einlagigen Kalkzementputz oder gar einen Zementputz erhalten. Man kann dem Gipsputz
also doch einiges mehr "zumuten", als den strammeren Zementputzen. |