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Gesundheitsgefahren durch Schimmelpilze Gehen von einer Mietsache
Gesundheitsgefahren für den Mieter aus, dann steht dem Mieter ein besonderes Kündigungsrecht nach § 544 BGB zu. Hierbei ist nicht erforderlich, daß bereits eine Erkrankung der Mieter eingetreten sein muß. Allerdings
reicht die Befürchtung des Mieters, der stellenweise Befall der Hausaussenwände mit Schimmel könne allergische Krankheiten hervorrufen, noch nicht aus, um eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen,
wenn eine unter Fristsetzung dem Vermieter gestellte Aufforderung, den Mangel zu beseitigen, fruchtlos blieb (Landgericht Mainz 3 T 102/97).
Schadstoffbelastete Mietwohnung Ist eine Mietwohnung mit Schadstoffen belastet, kommt es häufig zum Konflikt mit dem Vermieter. Denn ein so gravierender
Mangel der Mietsache berechtigt den Mieter zur Mietminderung und gibt ihm gegebenenfalls sogar ein Kündigungsrecht und Anspruch auf Schadenersatz. Wie die Sachlage zu bewerten ist, wenn sich im Lauf des
Mietverhältnisses die einschlägigen Grenzwerte ändern, entschied nun das Bayerische Oberste Landesgericht (RE-Miet 6/98). Ausgangspunkt für die Antwort auf die Frage, ob eine Wohnung mangelhaft sei, könnten nur die
Standards sein, die bei Vertragsschluß gegolten hätten. Der Vermieter hätte ansonsten ein unüberschaubares Risiko zu tragen. Wenn sich beispielsweise am 1.1.99 die Grenzwerte änderten, könnten die Mieter nicht
rückwirkend für das Jahr 1998 auf Mietminderung wegen eines Mangels der Mietsache klagen, weil in der Wohnung die neuen Werte überschritten würden. Kämen allerdings verschärfte wissenschaftlich-technische Standards
heraus, ändere sich von diesem Zeitpunkt an die Leistungspflicht des Vermieters. Er habe dann die Beschaffenheit der Wohnung herbeizuführen, die nach dem aktuellen Stand der Forschung als unbedenklich gelte. Wenn der
Vermieter nach dem Bekanntwerden der veränderten Grenzwerte die Ursache der Gesundheitsgefährung nicht beseitige, sei die Wohnung als mangelhaft anzusehen. Raucherschäden Eine Kettenraucherin kam ihr gesundheitliches Laster beim Auszug aus einer Mietwohnung teuer zu
stehen. Sie hatte ihre vier Wände zwar unrenoviert, aber in tadellosem Zustand übernommen. Bei der Rückgabe sah es anders aus. Die Wohnung roch sehr stark und die Rauhfaser-Tapeten waren durch das starke Rauchen
verfärbt und derart beeinträchtigt, daß sie sich stellenweise schon ablösten. Die Kaution, die sie beim Einzug hinterlegt hatte, mußte die Mieterin daher in den Kamin schreiben: Das Amtsgericht Tuttlingen sah die
Verfärbungen und den starken Geruch als erheblichen Schaden an und wies die Klage der Frau auf Rückzahlung der Kaution ab (1 C 52/99). die von der Vermieterin vorgelegte Malerrechnung wies sogar noch einen höheren
Betrag aus.Das Landgericht Köln entschied in einem ähnlichen Rechtsstreit anders: Intensives Rauchen in einer Mietwohnung stelle eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache dar, so das Landgericht Köln (9 S 188/98),
Ablagerungen von Schadstoffen auf Tapeten, Decken und Gardinen müsse der Vermieter daher hinnehmen.
Massagepraxis nicht renoviert Eine Massagepraxis wurde geschlossen. Nach dem Auszug wurden die angemieteten Räumlichkeiten nicht renoviert. Die Mieterin verwies auf den Mietvertrag, der für die
Renovierung unterschiedliche Fristen vorsah: drei Jahre für Küchen, Bäder und Duschen; fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten; sieben Jahre für "andere Räume". Die Mieterin suchte sich die für
sie günstigste Frist aus: Bei ihren Praxisräumen handele es sich um "andere Räume", also gelte dafür eine Frist von sieben Jahren, die noch längst nicht verstrichen sei. Der Vermieter sah das anders. Er setzte der
Mieterin zunächst eine angemessene Frist zur Renovierung, die Mieterin blieb aber stur und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, die Mieterin schulde dem Vermieter
Schadenersatz, weil sie bei der Beendigung des Mietverhältnisses die vertraglich vorgesehenen Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt habe (5 U 930/98). Die Fristen für die Renovierung seien gestaffelt, weil auch der
Grad der Abnutzung erfahrungsgemäß in verschiedenen Räumen unterschiedlich sei Bei gewerblicher Nutzung, im konkreten Fall also bei einer Massagepraxis mit Publikumsverkehr, sei der Gebrauch der Mietsache mindestens so
intensiv wie in Küchen, Bädern und Duschen. Deshalb gelte für die Gewerberäume eine dreijährige Renovierungsfrist, selbst wenn das im Mietvertrag nicht ausdrücklich so festgehalten sei. Da die drei Jahre beim Auszug der
Massagepraxis bereits verstrichen waren, musste die Masseuse Schadenersatz leisten. Mehr zum Thema Schönheitsreparaturen hier |